§ 19 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Inhalt der Eintragung

§ 19

§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind

  1. 1. der Familienname und die Vornamen des Kindes;
  2. 2. der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
  3. 3. das Geschlecht des Kindes;
  4. 4. die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft.

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