§ 19 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Inhalt der Eintragung

§ 19.

Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind

  1. 1. der Familienname und die Vornamen des Kindes;
  2. 2. der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
  3. 3. das Geschlecht des Kindes;
  4. 4. die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113192

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