§ 19 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Inhalt der Eintragung

§ 19.

Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind

  1. 1. der Familienname und die Vornamen des Kindes;
  2. 2. der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des Kindes;
  3. 3. das Geschlecht des Kindes;
  4. 4. die Familiennamen und die Vornamen der Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft, gegebenenfalls Angaben nach §10 Abs.2 zweiter Satz.

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