§ 19 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen

§ 19.

Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel der neuen Meßstellen einzurichten ist. Die in Tabelle 1 angeführten PM tief 10- Messstellen sind spätestens ab 1. Oktober 2001 zu betreiben, die Messstellen für Benzol spätestens ab 1. Dezember 2002.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024218

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