§ 19 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen

§ 19.

Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel der neuen Meßstellen einzurichten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142546

alte Dokumentnummer

N8199854998L

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