Fristen für Errichtung und Betrieb der Meßstellen
§ 19.
Die bei Inkrafttreten des Meßkonzepts noch nicht eingerichteten und betriebenen Meßstellen sind nach Möglichkeit binnen eines Jahres ab dem Inkrafttreten, jedenfalls aber binnen vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Meßkonzepts einzurichten und zu betreiben, wobei im ersten Jahr zumindest ein Viertel der neuen Meßstellen einzurichten ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142546
alte Dokumentnummer
N8199854998L
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