Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen
§ 19.
(1) Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 1. Staubförmige Emissionen:
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW .................................... 150 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3
c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3
2. Kohlenmonoxid-Emissionen:
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW ................................ 250 mg/m3
3. Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 3 MW bis 300 MW .......................... 300 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 300 MW ........................... 200 mg/m3
4. Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als
Kohlenstoff:
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 0,5 MW .................................. 150 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,5 MW bis 1 MW .................. 100 mg/m3
c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 1 MW ............................. 50 mg/m3
(2) Die Grenzwerte nach Abs. 1 sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(3) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134684
alte Dokumentnummer
N8198910680X
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