§ 19 LRV-K 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.

Grenzwerte für Emissionen von mit Holzbrennstoffen befeuerten Dampfkesselanlagen

§ 19.

(1) Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbricketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und -verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.

(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. 1. Staubförmige Emissionen:

a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

bis 2 MW .................................... 150 mg/m3

b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3

ab 1. Jänner 1997 ........................... 50 mg/m3

c) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3

2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen:

a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 0,1 MW bis 5 MW .................. 250 mg/m3

b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 5 MW ............................. 100 mg/m3

3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß

nachfolgender Tabelle 5a:

Tabelle 5a

---------------------------------------------------------------------

Brennstoffwärmeleistung größer als größer als größer als

der Anlage in MW 0,1 bis 10 10 bis 50 50

---------------------------------------------------------------------

Holzbrennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

---------------------------------------------------------------------

Restholz von verleimten,

beschichteten oder

lackierten Holzwerkstoffen

oder Holzbauteilen ....... 500 *1) 350 200

naturbelassenes Buchen- und

Eichenholz, Rinde, Reisig

und Zapfen ............... 300 200 200

Sonstig naturbelassenes Holz 250 200 200

Bei gleichzeitiger Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten sind die

Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

4. Emissionen unverbrannter organischer gasförmiger Stoffe,

angegeben als Kohlenstoff (C):

Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

größer als 0,1 MW ........................... 50 mg/m3.

  1. 5. Schwermetall - Emissionen:
  1. des § 18 Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Grenzwerte nach Abs. 2 und 4 sind auf

13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

(4) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

---------------------------------------------------------------------

*1) Ab 1. Jänner 1997 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW ein Grenzwert von 350 mg/m3.

Schlagworte

Holzbearbeitung, Holzverarbeitung, Buchenholz

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137937

alte Dokumentnummer

N8199441352J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)