Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
Grenzwerte für Emissionen von mit Holzbrennstoffen befeuerten Dampfkesselanlagen
§ 19.
(1) Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbricketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und -verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.
(2) Bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 1. Staubförmige Emissionen:
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW .................................... 150 mg/m3
b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3
ab 1. Jänner 1997 ........................... 50 mg/m3
c) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3
2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen:
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,1 MW bis 5 MW .................. 250 mg/m3
b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW ............................. 100 mg/m3
3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben
als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß
nachfolgender Tabelle 5a:
Tabelle 5a
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Brennstoffwärmeleistung größer als größer als größer als
der Anlage in MW 0,1 bis 10 10 bis 50 50
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Holzbrennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
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Restholz von verleimten,
beschichteten oder
lackierten Holzwerkstoffen
oder Holzbauteilen ....... 500 *1) 350 200
naturbelassenes Buchen- und
Eichenholz, Rinde, Reisig
und Zapfen ............... 300 200 200
Sonstig naturbelassenes Holz 250 200 200
Bei gleichzeitiger Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten sind die
Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
4. Emissionen unverbrannter organischer gasförmiger Stoffe,
angegeben als Kohlenstoff (C):
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,1 MW ........................... 50 mg/m3.
- 5. Schwermetall - Emissionen:
- Bei mit schwermetallpigmentierten Lacken
- behandeltem Restholz sind die Bestimmungen
- des § 18 Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Grenzwerte nach Abs. 2 und 4 sind auf
13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(4) Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
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*1) Ab 1. Jänner 1997 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW ein Grenzwert von 350 mg/m3.
Schlagworte
Holzbearbeitung, Holzverarbeitung, Buchenholz
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12137937
alte Dokumentnummer
N8199441352J
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