§ 19 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Entgelt

§ 19.

(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

 

 

1

2 781,1

2

3 165,6

3

3 551,1

4

3 936,7

5

4 322,5

6

4 708,2

7

4 946,5

  

(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten

  1. 1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
  2. 2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2019)

(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd

  1. 1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
  2. 2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
  3. 3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
  4. 4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
  5. 5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
  6. 6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.

(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40220142

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