Entgelt
§ 19.
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Euro |
1 | 2 719,9 |
2 | 3 095,9 |
3 | 3 473,0 |
4 | 3 850,1 |
5 | 4 227,4 |
6 | 4 604,6 |
7 | 4 837,7 |
(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten
- 1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
- 2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2019)
(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
- 1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
- 2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
- 3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
- 4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
- 5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
- 6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40220140
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