Entgelt
§ 19.
(1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:
in der Entlohnungsstufe | Euro |
| |
| |
1 | 2 638,9 |
2 | 3 006,4 |
3 | 3 374,9 |
4 | 3 743,4 |
5 | 4 112,1 |
6 | 4 480,7 |
7 | 4 708,5 |
(2) Bei der Anwendung des § 15 VBG gelten
- 1. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
- 2. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
(3) § 26 Abs. 3 VBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mit Wirkung für die Dauer der Zugehörigkeit zur Entlohnungsgruppe pd nach dieser Bestimmung Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können.
(4) Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
- 1. in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
- 2. in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
- 3. in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
- 4. in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
- 5. in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
- 6. in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
(5) Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40205849
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