Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen
§ 19.
(1) Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.
(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens zu entnehmen sein:
- a) Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),
- b) Nummer der abgebenden Kostenstelle,
- c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
- d) Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
- e) Kosten (bewertete Menge).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140389
alte Dokumentnummer
N8199659705J
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