§ 19 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen

§ 19

(1) § 19.Innerbetriebliche Leistungen sind Leistungen, die in einzelnen Kostenstellen für andere Kostenstellen der Krankenanstalt erbracht werden.

(2) Aus den Aufzeichnungen über abgegebene innerbetriebliche Leistungen (§ 31) müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. a) Bezeichnung und Nummer der innerbetrieblichen Leistungen (§ 31),
  2. b) Nummer der abgebenden Kostenstelle,
  3. c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), die die Leistung(en) empfängt (empfangen),
  4. d) Datum (Zeitpunkt der Leistungserstellung) und
  5. e) Kosten (bewertete Menge).

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