§ 19 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Verwendung im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung

§ 19.

Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wird die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes oder der Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes ersetzt.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR12099373

alte Dokumentnummer

N61980115140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)