Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Verwendung im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
§ 19.
Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wird die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A durch die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes oder der Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes ersetzt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40036652
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