§ 19 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 19

Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

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