§ 19
§ 19. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben die einzelnen Förderungsantrage und die Entwürfe der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c zu erstattenden Berichte einander rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme mitzuteilen.
(BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)
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