§ 19 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 19

§ 19. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben die einzelnen Förderungsantrage und die Entwürfe der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c zu erstattenden Berichte einander rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)