§ 19.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. die organisatorische Gliederung der Anstalt,
- 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
- 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
- 4. die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10009514
Dokumentnummer
NOR40053704
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