§ 19 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 19.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. die organisatorische Gliederung der Anstalt,
  2. 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
  3. 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
  4. 4. die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.

(3) Für die Bestellung des Leiters der Geologischen Bundesanstalt gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989.

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