§ 19.
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. die organisatorische Gliederung der Anstalt,
- 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
- 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
- 4. die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.
(3) Für die Bestellung des Leiters der Geologischen Bundesanstalt gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)