Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021
Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
§ 19.
(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Gesetzesnummer
20011641
Dokumentnummer
NOR40238907
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)