§ 19 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

§ 19.

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2021

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238907

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