§ 19 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

Besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

§ 19.

(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d zu erbringen. Diese Tests sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.

(2) Schülerinnen und Schüler sowie das Lehr- und Verwaltungspersonal haben im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume einen MNS zu tragen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Klassenraum

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40238896

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)