§ 19 BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ABSCHNITT III

Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete Parallelrechnung

§ 19.

(1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.

(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.

(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.

(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

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