Neubemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen.
§ 19.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Ruhe(Versorgungs)genüsse auf Grund der Bundestheaterpensionsverordnung beziehen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bemessenen Ruhe(Versorgungs)genüsse der Bundestheaterbediensteten und ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Ist der neubemessene Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß, so erhält der Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(3) War ein Bundestheaterbediensteter mit Einzelvertrag verpflichtet, so ist bei der Neufestsetzung der Ruhegenußermittlungsgrundlage (§ 5) der letzte Dienstgrundbezug um 550 v. H., wenn jedoch der letzte Dienstgrundbezug 830 S überstiegen hat, um 500 v. H., im letzten Fall aber mindestens auf den Betrag von 5395 S zu erhöhen. Hiebei wird in den Fällen, in denen der Bundestheaterbedienstete vor dem 1. Mai 1948 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, der letzte Dienstgrundbezug um die Hälfte erhöht. Bei Bundestheaterbediensteten, die in der Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1953 in den Ruhestand versetzt wurden, gelten als letzter Dienstgrundbezug 27 v. H. des Dienstbezuges, auf den der Bundestheaterbedienstete bei Verbleiben im Dienststande am 30. Juni 1953 Anspruch gehabt hätte.
(4) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, und die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 3 Anwendung.
(5) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen für Bundestheaterbedienstete auf deren Dienstverhältnis die Bundestheaterpensionsverordnung bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Anwendung fand, sowie bei der Bemessung der Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene gelten auch weiterhin für die in den Bundestheatern bis zum Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses zurückgelegten Dienstzeiten und die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten Zeiträume die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Bundestheaterpensionsverordnung, sofern es sich dabei nicht um Dienstzeiten handelt, die als nicht vollbeschäftigter Angestellter, als Tagesaushelfer oder als sonstiger Aushilfsangestellter zurückgelegt wurden. Das gleiche gilt für Ruhe(Versorgungs)genüsse, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung bezogen wurden oder auf die nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung eine Anwartschaft gewahrt blieb.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR12094453
alte Dokumentnummer
N6195819283R
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