§ 19.
(1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
- 1. bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
- 2. sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.
(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
(4) Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im § 15 Abs. 3 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 15 Abs. 3 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR12040349
alte Dokumentnummer
N2199850693L
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