§ 19 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 19

(1) § 19.Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn

  1. 1. bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
  2. 2. sie ihren Pflichten nicht nachkommen.

(2) Für die Dauer des Ausschlußverfahrens kann der Präsident das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen.

(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)