§ 19 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

§ 19.

Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den im § 2 Abs. 1 angeführten Gattungen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12046595

alte Dokumentnummer

N3197710578N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)