§ 19.
Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach den im § 2 Abs. 1 angeführten Gattungen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046595
alte Dokumentnummer
N3197710578N
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