§ 19 Biersteuergesetz 1977

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Bezugsbereich: 1. 1. 1992 (Art. XI Z 7, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).

§ 19.

Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Bier, getrennt nach Gattungen, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023

Gesetzesnummer

10004245

Dokumentnummer

NOR12051320

alte Dokumentnummer

N3199118208J

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