§ 19
§ 19. Der Beamte, der
- 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
- 2.  Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaftenist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. 
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