§ 19 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 19

§ 19. Der Beamte, der

  1. 1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung oder
  2. 2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

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