§ 19 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 19

§ 19. Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

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