§ 198 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.1999

XV. Hauptstück

Von der Vernehmung des Beschuldigten

§ 198.

(1) Der Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt.

(2) Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm diese vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann. Auch ist jedem Beschuldigten während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten.

(3) Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er gehörlos oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12041165

alte Dokumentnummer

N2199961147L

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