§ 198 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

2. Abschnitt

Bewertungsmethoden Bewertung zu Marktpreisen

§ 198

Kreditinstitute haben jede dem Handelsbuch zugeordnete Position gemäß § 22n BWG nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen zu bewerten. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage von Glattstellungspreisen, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden.

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