§ 198 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

2. Abschnitt

Bewertungsmethoden Bewertung zu Marktpreisen

§ 198

Kreditinstitute haben jede dem Handelsbuch zugeordnete Position gemäß § 22n BWG mindestens täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Die Positionsbewertung hat auf der Grundlage von Glattstellungspreisen, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden, zu erfolgen.

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