§ 198 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2017

Änderung des Zahlungsplans

§ 198.

(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:

  1. 1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;

    (Anm.: Z 2 entfällt gemäß den Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 122/2017, vgl. § 279 Abs. 1. Der Entfall wurde nicht explizit angeordnet.)

(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.

Schlagworte

Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40195866

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)