ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Änderung des Zahlungsplans
§ 198.
(1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodaß er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hiebei gilt:
- 1. Die in § 194 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen;
- 2. auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
(2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 974/1993
Schlagworte
Einkommenslage, Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12037279
alte Dokumentnummer
N2199332464J
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