§ 197 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

V. Vorläufige Bewährungshilfe

§ 197.

(1) Dem Beschuldigten ist vorläufig ein Bewährungshelfer zu bestellen, wenn er dem zustimmt und es geboten scheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers mitzuteilen.

(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

Schlagworte

Spezialprävention

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036879

alte Dokumentnummer

N2199329483J

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