§ 197.
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Der Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zugrunde liegende Abgaben-, Meß-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 193) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zugrunde liegenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)