§ 197 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Sondervorschriften über den Schadenersatz bei

Verletzungen des Jagdrechtes

§ 197.

Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden dem Eigenjagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber dem Pächter zu. Bei Genossenschaftsjagden stehen derartige Schadenersatzansprüche dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

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