Alkoholausschank an Jugendliche
§ 197.
(1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.
(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.
(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht gemäß § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070180
alte Dokumentnummer
N5197418579S
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