§ 197 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Alkoholausschank an Jugendliche

§ 197.

(1) Die Gastgewerbetreibenden dürfen weder selbst noch durch die im Betrieb verwendeten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder ausschenken lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist.

(2) Nicht verboten ist der Verkauf an Jugendliche im Sinne des Abs. 1, die solche Getränke, die zum Genuß durch Erwachsene außerhalb des Gastgewerbebetriebes bestimmt sind, holen.

(3) Wenn den Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuß von Alkohol verboten ist, dann haben die zum Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigten Gastgewerbetreibenden an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich lesbar auf dieses Verbot hingewiesen wird.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht gemäß § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070180

alte Dokumentnummer

N5197418579S

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