§ 197 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Besondere Voraussetzungen

§ 197.

(1) Die Erteilung der Bewilligung für die im § 192 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 189 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

  1. 1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,
  2. 2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
  3. 3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
  1. a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
  2. b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
  1. 4. daß die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080618

alte Dokumentnummer

N5199324835J

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