§ 196 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 196
Beförderung von Dienst- und Reisegepäck

Für die Beförderung des notwendigen Dienst- und Reisegepäcks werden nur die geltenden Tarife des benützten Massenbeförderungsmittels nach Vorlage des entsprechenden Beleges vergütet.

02.12.2019

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