§ 196 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände

§ 196.

(1) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an den Burgenländischen Landesmuseum abzugeben.

(2) Verfallen erklärte verbotene Schußwaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.

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