Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
§ 196.
(1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070179
alte Dokumentnummer
N5197418578S
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