§ 196 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch

§ 196.

(1) Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betriebe stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.

(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 berechtigt sind, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß § 190 nicht der Konzessionspflicht nach § 189 unterliegenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070179

alte Dokumentnummer

N5197418578S

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