§ 196 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechte

§ 196.

(1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a) berechtigt sind, sind auch zur Bearbeitung, Instandsetzung und Umarbeitung von militärischen Handfeuerwaffen berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.

(3) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung von nichtmilitärischen Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Vermieten von nichtmilitärischen Waffen berechtigt.

(4) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Waffen oder Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) oder zum Handel mit Waffen oder Munition (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b) berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes dieser Gegenstände berechtigt.

(5) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen (§ 192 Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a) berechtigt sind, sind auch zum Laden von Patronen berechtigt.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Sportschützen und im Hinblick auf die von Schießpulver ausgehenden Gefahren durch Verordnung jene Pulversorten zu bezeichnen, mit denen die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden zu handeln berechtigt sind, und jene Maßnahmen festzulegen, die diese Gewerbetreibenden bei dieser Handelstätigkeit zu treffen haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Jagdpulver

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080617

alte Dokumentnummer

N5199324834J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)