Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen
§ 195e.
Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf die Bestellung
- 1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3) sowie
- 2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141).
Der Bundesminister für Gesundheit hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.
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