§ 195e ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

§ 195e.

Der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit bedarf die Bestellung

  1. 1. der beiden ärztlichen Mitglieder der Disziplinarkommission und deren Stellvertreter (§ 140 Abs. 3),
  2. 2. des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter beim Disziplinarrat (§ 141) sowie
  3. 3. der beiden weiteren Beisitzer aus dem Stand der Ärzte beim Disziplinarsenat und ihrer Stellvertreter (§ 180 Abs. 1).

Der Bundesminister für Gesundheit hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

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