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§ 195b LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

LGBl. Nr. 30/2003

§ 195b

Elektronische Personenkennzeichnung

Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation in dienstlichen Belangen darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung der im § 1 genannten Beamten verwendet werden.

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