§ 194 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verständigungen

§ 194.

Von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Die Verständigung des Beschuldigten, des Opfers und der Kriminalpolizei von der Einstellung des Verfahrens hat einen Hinweis darauf, dass die Tat nicht als erwiesen angenommen worden ist oder welche anderen Gründe für die Entscheidung maßgebend waren, und gegebenenfalls den Vorbehalt späterer Verfolgung (§ 192 Abs. 2) zu enthalten; das Opfer ist überdies im Sinne des § 195 zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050653

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