§ 194 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. IV Abs. 5, BGBl. Nr. 526/1993

§ 194.

(1) Die Untersuchungshaft aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs. 2 Z 2) darf nicht länger als zwei Monate dauern.

(2) Im übrigen ist der Beschuldigte jedenfalls zu enthaften, wenn er sich schon sechs Monate, handelt es sich um ein Verbrechen, schon ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne daß die Hauptverhandlung begonnen hat.

(3) Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.

(4) Muß ein in Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen geschehen.

ÜR: Art. IV Abs. 5, BGBl. Nr. 526/1993

Schlagworte

Kollusionsgefahr, Haftfrist

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036878

alte Dokumentnummer

N2199329482J

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