Verwaltungsabgaben
§ 190.
(1) Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung (§ 96) und bei Zolleigenlagern (§§ 98 und 102) in Höhe der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten.
(2) Für die Lagerung von Waren in öffentlichen Zollagern des Bundes und für die einstweilige Niederlegung von Waren beim Zollamt (§ 111) sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(3) Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 188 Abs. 2 für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze sind zur Abgeltung des durch die Nachforschungen verursachten Verwaltungsaufwandes zu entrichten, wenn
- a) austrittsnachweispflichtige Waren dem Austrittszollamt nicht gestellt worden sind, selbst wenn nach § 62 Abs. 4 vorgegangen wird, oder
- b) die Zollschuld nach § 182 Abs. 2 nicht erhoben wird.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051846
alte Dokumentnummer
N3199222364J
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