§ 190 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Verwaltungsabgaben

§ 190

(1) § 190.Für die Ausstellung sicherheitsfreier Vormerkscheine für ausländische unverzollte Beförderungsmittel (Zehn-, Zwanzig- und Dreißigtagevormerkscheine) ist vom Vormerkscheinnehmer eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Verwaltungsabgabe ist vom Bundesminister für Finanzen entsprechend der Geltungsdauer des Vormerkscheines festzusetzen und darf im Einzelfall den Betrag von 30 S nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(2) Für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit ist vom Begünstigten eine Verwaltungsabgabe von monatlich 50 S jeweils für einen Monat im vorhinein zu entrichten.

(3) Für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren nach dem § 111 sind Verwaltungsabgaben in der Höhe des für öffentliche Zollager des Bundes vorgesehenen Lagergeldes zu entrichten.

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